Allgemeine Geschäftsbedingungen – Hinweis auf die Provisionsregelungen bei Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen
Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§652 + § 653 BGB) erheben wir nachstehend aufgeführte – in jeder Hinsicht erfolgsabhängige Honorare, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart:
1. Wir haben die Courtage stets bei Nachweistätigkeit verdient, wenn es als Folge des Nachweises zum Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages kommt. Die Courtage ist auch dann zu zahlen, wenn ein zur Miete angebotenes Objekt gekauft oder ein zum Kauf angebotenes Objekt gemietet oder gepachtet wird.
2. Unsere Objektangebotsangaben basieren auf den uns erteilten Informationen. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir deshalb nicht übernehmen. Bitte lassen Sie sich vor Abschluss eines Kaufvertrages sämtliche Grundstücksunterlagen direkt vom Eigentümer vorlegen.
3. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
4. Darüber hinaus können wir für die Objekte keine Gewähr übernehmen und auch nicht für die Bonität der Vertragspartner haften. Dieses Angebot und alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte und Mitteilungen sind für den Empfänger bestimmt. Der Empfänger des Angebotes ist daher verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln
5. Jegliche Haftung der SIG – IMMOBILIEN ist grundsätzlich ausgeschlossen
6. Alle unsere Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für Sie – den Adressaten – bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag über eines der nachgewiesenen Objekte zustande, sind Sie verpflichtet, den uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
7. Durch das Angebot eines Objektes durch SIG – IMMOBILIEN – in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form, wird der Maklervertrag mit Ihnen, dem Angebotsnehmer, geschlossen. Ist Ihnen eine nachgewiesene Vertragsabschlußgelegenheit bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, uns dies unter Offenlegung der Informationsquelle innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Angebotes schriftlich mitzuteilen. Damit ist der Maklervertrag nichtig. Die Beweislast obliegt hierfür dem Kunden. Erfolgt die Mitteilung der Vorkenntnis nicht fristgerecht, so bleibt die behauptete Vorkenntnis unbeachtlich und die Courtage ist auch dann zu zahlen.
8. Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch unser Provisionsanspruch nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern Ihre Vorkenntnis schriftlich geltend zu machen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten.
9. Kommt ein Vertragsabschluss über eines der von uns angebotenen Objekte zustande, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch entsteht für uns auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag erreicht wird. Mit dem Zustandekommen eines notariellen oder amtlichen Vertragsabschlusses haben wir uns die jeweils angegebene Provision verdient. Sie ist am Tage des Vertragsabschlusses fällig
10. Kommt es durch den Nachweis oder die Vermittlung durch SIG – IMMOBILIEN zu einem durch Notar oder Amtsgericht ( Zwangsversteigerung) beurkundetem Kaufvertrag oder zu einem Mietvertrag, sind folgende Courtagen durch den Käufer, Mieter oder Pächter an uns zu zahlen. Sofern nichts anderes schriftlich oder mündlich vereinbart ist 3,57% oder 4,76 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei dem Verkauf von Grundstücken, Häusern, Wohnungen auf Pacht- oder Eigentumsland, 3,57% oder 4,76 % des Grundstückverkehrswertes inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer beim Nachweis von Erbbaurechten. Zwei bzw. drei Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die zu entrichtende Courtage ist aus dem jeweiligen Immobilieninserat bzw. -angebot zu entnehmen. Die Courtage ist bei Vertragsabschluss fällig. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des derzeitigen Basiszinssatzes plus 5%, zu verlangen.
11. Irrtum und Zwischenvermietung oder Zwischenverkauf vorbehalten
12. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Bestimmung als Ganzes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pforzheim