Mieter müssen nur Schnee räumen, wenn es im Vertrag steht
Schnee und Eis dürfen auf dem Gehweg und dem Zugang zum Haus nicht liegen bleiben. Mieter müssen aber nur dann räumen, wenn das im Mietvertrag steht.
Von morgens sieben Uhr bis abends acht Uhr müssen Grundstück und öffentliche Gehwege frei von Schnee und Eis gehalten werden, damit dort niemand ausrutscht. Das schreiben Städte und Gemeinden vor. Grundsätzlich muss sich der Hauseigentümer darum kümmern. Eigentümer können die Räumpflicht aber auch auf ihre Mieter übertragen – allerdings nur, wenn das rechtswirksam im Mietvertrag steht. Auch wenn die Räumpflicht in der allgemeinen Hausordnung vermerkt ist und diese Bestandteil des Mietvertrages ist, muss der Mieter zur Schneeschippe greifen. Kann er den Winterdienst wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht erledigen, muss er sich selbst um eine Vertretung kümmern. Achtung: Es ist nicht möglich, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern eines Hauses aufzuerlegen – etwa den Bewohnern des Erdgeschosses. Solche Klauseln sind unwirksam.
Auch wenn Eigentümer ihre Mieter mit dem Schneeschaufeln beauftragen, sind sie trotzdem für die Sicherheit verantwortlich und müssen den Winterdienst kontrollieren. Denn: Wenn auf dem nicht geräumten Grundstück oder Gehweg jemand ausrutscht und sich verletzt, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz – übrigens auch dann, wenn ein Schild vor dem „Betreten auf eigene Gefahr“ warnt. Kontrolliert der Vermieter den Winterdienst auf seinem Grundstück nicht, kann er bei einem Unfall schadenersatzpflichtig werden.
Wer das Material zum Schneeräumen bezahlen und bereitstellen muss, ist juristisch nicht festgelegt und sollte im Mietvertrag geregelt sein. Streusalz gegen Eisglätte ist allerdings in vielen Kommunen verboten und kann sogar mit Geldbußen bestraft werden. Umweltschonende Alternativen zum Streuen sind Split oder Asche.